9.7.2.Nr.37
§ 879 ABGB
§ 228 ZPO
§ 236 ZPO
1. Bei der Dienstbeurteilung durch den Dienstgeber handelt es sich um eine Rechtshandlung, die zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer von Bedeutung ist bzw. unter bestimmten Voraussetzungen von Bedeutung sein kann.

