9.7.2.Nr.19
§ 6 Abs. 1 Z 1 GlBG
§ 12 Abs. 11 erster Satz GlBG
§ 1157 ABGB
1. Ist bei einer Arbeitgeber-KG der Belästiger kein Komplementär der Gesellschaft, hat er keine einem vertretungsbefugten Organ gleichzuhaltende Stellung inne.
9.7.2.Nr.19
§ 6 Abs. 1 Z 1 GlBG
§ 12 Abs. 11 erster Satz GlBG
§ 1157 ABGB
1. Ist bei einer Arbeitgeber-KG der Belästiger kein Komplementär der Gesellschaft, hat er keine einem vertretungsbefugten Organ gleichzuhaltende Stellung inne.
