9.2.2.Nr.2
§ 37 Abs. 2 AngG
§ 863 ABGB
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
1. § 37 Abs. 2 AngG geht von der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber aus und ist daher bei Dienstnehmerkündigung nicht anzuwenden.
9.2.2.Nr.2
§ 37 Abs. 2 AngG
§ 863 ABGB
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
1. § 37 Abs. 2 AngG geht von der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber aus und ist daher bei Dienstnehmerkündigung nicht anzuwenden.
