8.4.1.Nr.1
1. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat.
2. Ist durch das Vorenthalten des fälligen Lohnes die völlige Verweigerung der Arbeitsleistung gerechtfertigt, kann sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Entlassung gerechtfertigt sei, weil der Arbeitnehmer nur die ihm aufgetragene, nicht aber jegliche Arbeitsleistung verweigert habe.

