8.3.6.Nr.2
§ 16 ABGB
§ 17 ABGB
Art. 8 EMRK
1. Mit einer Einzelweisung, im städtischen Linien-Fahrdienst kein rosafarbenes Haarband zu tragen, wird in die Persönlichkeitsrechte des Fahrers nach § 16 ABGB und Art. 8 EMRK, sein persönliches Erscheinungsbild nach eigenem Ermessen festzulegen, eingegriffen.

