8.1.2.Nr.6
§ 4 NÖ GVBG
§ 6 Abs. 1 BEinstG
1. Bestimmt der Dienstvertrag eine Verwendung als diplomierte Krankenschwester, ist der Einsatzbereich im Dienstvertrag sehr weit gefasst.
8.1.2.Nr.6
§ 4 NÖ GVBG
§ 6 Abs. 1 BEinstG
1. Bestimmt der Dienstvertrag eine Verwendung als diplomierte Krankenschwester, ist der Einsatzbereich im Dienstvertrag sehr weit gefasst.
