7.2.5.Nr.2
§ 8 ArbVG
§ 9 Abs. 3 ArbVG
§ 22 Abs. 3 ArbVG
§ 24 Abs. 3 ArbVG
1. Zur Frage der „maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung“ im Sinn des § 9 Abs. 3 ArbVG kommt es darauf an, welcher Fachbereich dem Betrieb „das Gepräge“ gibt, welcher Fachbereich also für den Betrieb „ausschlaggebend“ ist.

