7.2.4.Nr.2
§ 4 Abs. 2 ArbVG
§ 22 Abs. 3 Z 1 ArbVG
§ 24 Abs. 3 ArbVG
1. Bereits der Bestand einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber allein schließt eine Festsetzung von Mindestlohntarifen aus, gleichgültig, ob auch tatsächlich ein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde oder nicht.

