7.1.5.Nr.1
§ 8 Z 1 ArbVG
§ 9 ArbVG
§ 18 Abs. 3 Z 4 ArbVG
§ 19 Abs. 2 ArbVG
§ 15 WKG
§ 49 WKG
§ 3 Abs. 1 Z 3 GelegenheitsverkehrsG
§ 3 Abs. 1 SanG
§ 14 ff SanG
1. Wesentlich für den Ausschluss der Anwendung einer Satzung ist nicht nur, dass der betreffende Arbeitgeber Mitglied der Kollektivvertragspartei war, sondern dass er auch in den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags fällt und die Kollektivvertragsparteien die Anwendung des Kollektivvertrags auch nicht sonst ausgeschlossen haben.

