7.1.2.Nr.3
§ 4 ArbVG
§ 18 ArbVG
1. § 18 ArbVG enthält keine Bestimmung, die es erforderte oder auch nur zuließe, dass das BEA über die Prüfung hinaus, ob Kollektivvertragsfähigkeit vorliegt und kein Ausschlussgrund iSd § 18 Abs. 6 ArbVG gegeben ist, jeweils zu untersuchen hätte, ob die antragstellende kollektivvertragsfähige Körperschaft in jeder Hinsicht auch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist.

