6.2.9.Nr.3
§ 5 ABGB
§ 36 Abs. 4 DO.A idF 90 bzw. 94.
§ 538t Abs. 2 ASVG StellenbesetzungsG (BGBl I 1998/26) Art. 7 Abs. 1 EMRK
1. § 36 Abs. 4 DO.A, wonach bei der “Besetzung von Stellen der Gehaltsgruppen D bis G sowie III und IV den Angestellten des Versicherungsträgers Gelegenheit zur Bewerbung zu geben (ist), wobei die höhere Befähigung, die bessere Verwendbarkeit und erforderlichenfalls auch die Leitungseignung in Betracht kommen und das Dienstalter nur bei sonst gleichen Diensteigenschaften maßgebend ist, erlegt dem Dienstgeber die Verpflichtung auf, bei der Besetzung bestimmter Posten ein besonderes Verfahren einzuhalten.

