6.2.9.Nr.2
Pkte. 62.6 und 62.10 KV Bordpersonal 2015
Pkt. 2.1.2. Zusatzprotokoll Nr.2 zum KV Bord
1. Ein Nachteilausgleich nach dem KV-Bord setzt voraus, dass der zu Befördernde überhaupt die ausgeschriebene Stelle anstrebte, sich also auf die Ausschreibung hin bewarb.

