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Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich für bestands- und provisionsabhängig Tätige - OGH 17.12.2012, 9 ObA 100/12i

39. LfgJuni 2013

6.2.7.Nr.3

§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 8 Z 1 ArbVG
§ 9 Abs. 3 ArbVG
§ 2 Z 2 lit. d Angestellten-RKV Handwerk, Gewerbe, Dienstleistung, Information und Consulting

1. Der Ausdruck „bestands- und provisionsabhängig“ in der Geltungsbereichsausnahme könnte zwar grammatikalisch auch nur auf die zweite Alternative „mit der Betreuung von Kunden“ bezogen werden, doch ist nach dem Zweck der Bestimmung die Wortfolge „bestands- und provisionsabhängig“ auf beide Alternativen, also auch auf die Alternative „mit der Vermittlung von Kunden“, zu beziehen.

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