6.2.7.Nr.2
§ 1 Abs. 1 lit. c KVA
§ 2 KVA
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
1. Gemäß stRspr ist bei der Auslegung des normativen Teils eines Kollektivvertrags gemäß den §§ 6 und 7 ABGB maßgeblich, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann, weil er sich darauf verlassen können muss, dass die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat.

