6.2.3.Nr.3
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG Teil B lit. c und d Gehaltsordnung KollV Handelsangestellte
1. Da die Kollektivvertragsparteien bei der Gestaltung der Sonderzahlungen weitgehend freie Hand haben, steht es auch in ihrem Belieben, für die Bemessung einen Beobachtungszeitraum zu schaffen, der von der in einigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 16 Abs. 2 AngG, § 15j Abs. 7 MSchG, § 8b Abs. 7 VKG) vorgesehenen Kalenderjahr-Betrachtung abweicht.

