6.2.3.Nr.2
§ 11a Angestellten-KollV EVU
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Verlangt der Kollektivvertrag für das Jubiläumsgeld eine „ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses“, muss zwar wie zur Abfertigung das Arbeitsverhältnis nicht fugenlos an das nächste anschließen, doch dürfen keine längeren Unterbrechungen - etwa solche, die die Zeit der Betriebsferien übersteigen - vorliegen.

