6.2.1.Nr.2
§ 37 DO.A (KollV) Sozialversicherungsbedienstete
§ 31 Abs. 3 Z 3 ASVG
1. Die Sozialversicherungsträger können als Körperschaften öffentlichen Rechts mit hoheitlichen Befugnissen nicht schlechthin einem privaten Dienstgeber gleichgesetzt werden, auch wenn die von ihnen abgeschlossenen Dienstverträge privatrechtlicher Natur sind.

