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Wettbüro mit untergeordnetem Automatenausschank Gastronomie-Kollektivvertrag für alle? - OGH 17.12.2019, 9 ObA 126/19y

60. LfgJuni 2020

5.9.2.Nr.4

§ 9 Abs. 3 erster Halbsatz ArbVG
§ 32 Abs. 1a GewO 1994
§ 111 Abs. 2 Z 6 GewO 1994

1. Liegt eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetriebe oder eine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht vor, findet jener Kollektivvertrag Anwendung, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.

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