5.9.2.Nr.4
§ 9 Abs. 3 erster Halbsatz ArbVG
§ 32 Abs. 1a GewO 1994
§ 111 Abs. 2 Z 6 GewO 1994
1. Liegt eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetriebe oder eine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht vor, findet jener Kollektivvertrag Anwendung, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.

