5.9.2.Nr.1
§ 8 ArbVG
§ 9 Abs. 1, 2, 3 und 4 ArbVG
§ 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG
§ 2 Abs. 13 GewO
1. Bei unbefugter Ausübung eines Gewerbes fingiert § 2 Abs. 13 GewO die Geltung des für den Fall befugter Ausübung geltenden Kollektivvertrages, was als besonderer Fall der Kollektivvertragsangehörigkeit gewertet wird. Auch in einem solchen Fall ist die Frage, welcher von mehreren konkurrierenden Kollektivverträgen auf das konkrete Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, nach § 9 ArbVG zu ermitteln.

