5.9.1.Nr.3
§ 8 Z 2 ArbVG
§ 9 Abs. 2 ArbVG
1. Zu § 9 Abs. 2 ArbVG ist neben der organisatorischen Trennung auch die fachliche Abgrenzung von Bedeutung.
5.9.1.Nr.3
§ 8 Z 2 ArbVG
§ 9 Abs. 2 ArbVG
1. Zu § 9 Abs. 2 ArbVG ist neben der organisatorischen Trennung auch die fachliche Abgrenzung von Bedeutung.
