5.9.1.Nr.2
§ 8 ArbVG
§ 9 Abs. 2 ArbVG
KollVe Handel und Metallgewerbe
1. Auch wenn in einem Unternehmen eine „Handelsabteilung„ ohne die „Technikabteilung“ nicht denkbar und existenzfähig wäre, schließt dies für sich eine organisatorischen Einheit ebenso wenig zwingend aus wie dass sich bestimmte unternehmerische Tätigkeiten an sich auch organisatorisch abgrenzen lassen.

