5.8.2.Nr.3
§ 8 Z 1 und 2 ArbVG
§ 4 Abs. 1 AVRAG
1. Im Falle eines Kollektivvertragswechsels ist eine fragmentarische Weitergeltung des früheren Kollektivvertrags für Bereiche, welche im neuen Kollektivvertrag nicht geregelt sind, zu verneinen.
5.8.2.Nr.3
§ 8 Z 1 und 2 ArbVG
§ 4 Abs. 1 AVRAG
1. Im Falle eines Kollektivvertragswechsels ist eine fragmentarische Weitergeltung des früheren Kollektivvertrags für Bereiche, welche im neuen Kollektivvertrag nicht geregelt sind, zu verneinen.
