5.8.2.Nr.2
§ 8 Z 1 und 2 ArbVG
§ 13 ArbVG
1. Auch einzelvertragliche Pensionszusagen und darauf beruhende Pensionsanwartschaften gehen bei Gesamtrechtnachfolge durch Verschmelzung auf die aufnehmende Gesellschaft über.
5.8.2.Nr.2
§ 8 Z 1 und 2 ArbVG
§ 13 ArbVG
1. Auch einzelvertragliche Pensionszusagen und darauf beruhende Pensionsanwartschaften gehen bei Gesamtrechtnachfolge durch Verschmelzung auf die aufnehmende Gesellschaft über.
