5.8.1.Nr.4
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 8 Abs. 7 OrchKollV
1. Durch die bloße Regelung des Inkrafttretens wird im Allgemeinen nur festgelegt, ab welchem Zeitpunkt der Kollektivvertrag normative Wirkung entfaltet.
5.8.1.Nr.4
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 8 Abs. 7 OrchKollV
1. Durch die bloße Regelung des Inkrafttretens wird im Allgemeinen nur festgelegt, ab welchem Zeitpunkt der Kollektivvertrag normative Wirkung entfaltet.
