5.3.1.Nr.2
§ 879 ABGB
§ 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG
1. Wenngleich im Rahmen einer Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 ABGB eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auch auf Kollektivverträge anerkannt ist, sind doch auch verschlechternde Regelungen in Kollektivverträgen unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen.

