5.2.4.Nr.2
§ 1 Abs. 1 ArbVG
§ 36 ArbVG
KollV Seilbahnen
1. Beim persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages ist nicht auf den für den II. Teil (Betriebsverfassung) normierten Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG, sondern auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes abzustellen.

