5.2.4.Nr.1
§ 6 ArbVG
§ 8 Z 1 ArbVG
§ 13 ArbVG
§ 29 ArbVG
§ 31 Abs. 3 ArbVG
1. Ein allgemeiner Grundsatz, dass eine bloß außerordentliche Mitgliedschaft den Begriff der Mitgliedschaft iSd §§ 6, 8 ArbVG nicht verwirklichen könne, existiert nicht; maßgeblich ist vielmehr, ob die konkrete Stellung des Arbeitgebers im Verband ihm hinreichende Einflussmöglichkeit im Hinblick auf abzuschließende Kollektivverträge vermittelt.

