5.2.3.Nr.2
§ 1431 ABGB
§ 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG
1. Nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses kann einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden.
5.2.3.Nr.2
§ 1431 ABGB
§ 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG
1. Nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses kann einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden.
