4.1.4.Nr.2
§ 863 ABGB
1. Wurde jahrelang eine Gratifikation ohne jeden Vorbehalt gewährt und erst Jahre später jeweils in die anlässlich der Auszahlung ausgefolgten Schreiben der Zusatz „freiwillig und ohne Präjudiz für die Zukunft“ aufgenommen, bewirkt das Fehlen eines Widerspruchs noch nicht die konkludente Zustimmung zur einseitigen Widerruflichkeit.

