3.3.2.Nr.6
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 914 ABGB
§ 10a UrlG
1. Den ÖBB ist mit dem in ihren Dienstverträgen enthaltenen Verweis auf die AVB in der jeweils gültigen Fassung ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Diese berechtigt sie, nach Treu und Glauben und nach billigem Ermessen Vertragsbestimmungen einseitig abzuändern.

