3.1.3.Nr.1
§ 863 ABGB
1. Liegt der um ein Jahr vorzeitigen Auszahlung einer Biennal-Erhöhung ein bloßer Eingabefehler zugrunde, mangelt es an einer Willenserklärung des Arbeitgebers, welche die Annahme rechtfertigen könnte, er habe eine „außerordentliche Vorrückung“ gewährt.

