2.7.4.Nr.1
Befristungs-RL 1999/70/EG idF 98/23/EG
§ 4 Befristungs-Rahmenvereinbarung (Anhang Befristungs-RL)
§ 1 Abs. 2 lit. m Tiroler L-VBG idF bis 2009
1. § 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der RL 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge steht einer nationalen Bestimmung wie § 1 Abs. 2 lit. m Tiroler L-VBG entgegen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes Arbeitnehmer ausschließt, die einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Dauer von höchstens sechs Monaten haben oder die nur fallweise beschäftigt werden.

