2.5.3.Nr.9
§ 18 Abs. 6 lit. d HbG
§ 22 Abs. 1 HbG
1. Wenn eine Dienstwohnung zusteht, kann der Hausbesorger nur gerichtlich aus erheblichen Gründen gekündigt werden, so gemäß § 18 Abs. 6 lit. d HbG dann, „wenn der Hausbesorgerposten überhaupt aufgelassen wird“.

