2.5.3.Nr.7
§ 18 Abs. 6 und 7 HbG
§ 22 Abs. 1 HbG
§ 572 ZPO
1. Die nach § 18 Abs. 7 HbG anzubietende Ersatzwohnung muss auch nach objektiven Kriterien erschwinglich sein.
2.5.3.Nr.7
§ 18 Abs. 6 und 7 HbG
§ 22 Abs. 1 HbG
§ 572 ZPO
1. Die nach § 18 Abs. 7 HbG anzubietende Ersatzwohnung muss auch nach objektiven Kriterien erschwinglich sein.
