2.5.3.Nr.6
§ 2 Z 1 HbG
§ 4 Abs. 1 HbG
1. Bei Beginn vor 1.7.2000 liegt ein Hausbesorgerdienstverhältnis vor, wenn nach dem Vertragszweck und den sonstigen Vereinbarungen die vom Dienstnehmer wahrzunehmenden Pflichten kumulativ die in § 2 Z 1 HbG aufgezählten Essentialia eines Hausbesorgervertrags enthalten, nämlich die Beaufsichtigung, die Wartung und die Reinigung.

