2.5.1.Nr.1
§ 2 Z 1 HBG
1. Ein Hausbesorgerdienstverhältnis ist anzunehmen, wenn nach dem Vertragszweck und den sonstigen Vereinbarungen die vom Arbeitnehmer wahrzunehmenden Pflichten kumulativ die in § 2 Z 1 HBG aufgezählten Essentialia eines Hausbesorgervertrages enthalten, nämlich die Beaufsichtigung, die Wartung und die Reinigung.

