2.4.1.Nr.1
§ 1 Abs. 1 JournG
§ 10 JournG
1. Journalist iSd § 1 Abs. 1 JournG ist ein Medienmitarbeiter, der in Medien in Schrift, Druck, Bild (Foto, Film, Elektronik) oder Ton Informationsinhalte (auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem und sportlichem Gebiet) mit Bezug auf aktuelles Geschehen für einen größeren Personenkreis verfasst oder gestaltet.

