2.3.3.Nr.10
§§ 18 Abs. 1 und 3 BAG
§ 1162b ABGB
§ 29 AngG
§ 3 Abs. 1 und 2 ArbVG
Art. XVII Z 2 Sätze 2 und 4 KollV Handelsangestellte
1. Gemäß § 18 Abs. 1 BAG ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen („Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen“).

