2.1.1.Nr.4
§ 1 Abs. 1 AngG
1. An den Begriff der höheren, nicht kaufmännischen Dienste darf kein unverhältnismäßig strengerer Maßstab angelegt werden, als an jenen der kaufmännischen Dienste.
2.1.1.Nr.4
§ 1 Abs. 1 AngG
1. An den Begriff der höheren, nicht kaufmännischen Dienste darf kein unverhältnismäßig strengerer Maßstab angelegt werden, als an jenen der kaufmännischen Dienste.
