1.9.2.Nr.1
§ 52 Abs. 1 HGB
§ 863 ABGB
1. Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsgeschäft jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruches auf die vertragsmäßige Entlohnung. Auf das Recht des Geschäftsherrn, die Prokura zu widerrufen, kann nicht verzichtet werden. Auch aus arbeitsrechtlicher Sicht ergibt sich keine Einschränkung dieses Grundsatzes.

