1.9.1.Nr.7
§ 914 ABGB
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Die Auslegung vertraglicher Vereinbarung hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
1.9.1.Nr.7
§ 914 ABGB
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Die Auslegung vertraglicher Vereinbarung hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
