1.6.1.Nr.1
§ 1016 ABGB
§ 1151 ABGB
1. Vollmachtsloses Handeln bzw. Vollmachtsüberschreitung führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes (hier eines schlüssigen echten Arbeitsvertrages in Umwandlung eines gültigen freien Dienstvertrages).

