1.4.2.Nr.2
§ 1175 ABGB
1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht Arbeitgeber sein.
1.4.2.Nr.2
§ 1175 ABGB
1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht Arbeitgeber sein.
