1.4.1.Nr.1
§ 1295 Abs. 1 ABGB
Art 43, 48 EG
§§ 15 Abs. 1, 61 Abs. 2 GmbHG
1. Das „Trennungsprinzip“, wonach für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet, gilt sowohl im österreichischen Recht für die GmbH als auch im englischen Recht für die Private Company Limited by Shares (kurz „Limited“).

