1.3.3.Nr.3
§ 3 Abs. 2 ArbVG
§ 10 Abs. 1 AZG
1. Dass die Parteien, welche den Arbeitsvertrag zunächst als „Werkvertrag“ geplant hatten, die Sonderzahlungen durch laufende Zahlungen und Überstunden pauschal abgelten wollten, ist eine vertretbare und damit durch den OGH nicht überprüfbare Auslegung im Einzelfall.

