1.2.5.Nr.1
§ 1151 ABGB
§ 1152 ABGB
§ 1164a ABGB
1. Erhielt jemand als freier Mitarbeiter auf der Basis eines freien Dienstvertrags „Honorare“ und wird festgestellt, dass er in Wahrheit kraft der Art und Gestaltung seiner Verwendung als Arbeiter in einem echten Arbeitsverhältnis gestanden ist, das einem bestimmten Kollektivvertrag unterliegt, dann muss bei der Prüfung der Frage, ob er aufgrund dieses Kollektivvertrags noch offene Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber auf Sonderzahlungen hat, das gesamte von ihm bezogene „Honorareinkommen“ in Anschlag gebracht werden.

