1.2.3.Nr.6
§ 36 f AngG
§ 25 HVertrG 1993
§ 28 Abs. 1 HVertrG 1993
§ 43 VersVG
1. Ein selbständiger Versicherungsvertreter (Versicherungsagent § 43 VersVG) darf - im Gegensatz zu einem Angestellten (§§ 36 f AngG) - für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit überhaupt nicht beschränkt werden, weil die handelsvertreterrechtlichen Vorschriften - damit auch § 25 HVertrG 1993 - auf selbständige Versicherungsvertreter analog anzuwenden sind, um sie nicht ohne sachliche Rechtfertigung „rechtsfreiem Raum“ zu überantworten.

