1.2.3.Nr.3
§ 1151 ABGB
§ 23 Abs. 1 Satz 3 AngG
1. Unmittelbar vor einem Angestelltenverhältnis liegende Zeiten freier Dienstverhältnisse sind keine gleichartigen Vordienstzeiten aus abhängigen Dienstverhältnissen. Diese Beschäftigungsverhältnisse können daher im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 AngG nicht als einheitliches ununterbrochenes Dienstverhältnis angesehen werden.

