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OGH 5.5.1999, 9 ObA 10/99g

1. LfgJuni 2000

1.2.1.Nr.3

1. Der freie Dienstvertrag verpflichtet zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens. Vor allem die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbständig zu regeln und jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit, unterscheidet den freien Dienstvertrag vom echten Arbeitsvertrag.

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