1.1.2.Nr.8
§ 1151 Abs. 1 ABGB
§ 1 Abs. 1 ArbVG
§ 1 AÜG
§ 2 BAGS-KollV
§ 28 BAGS-KollV
1. Trifft es bei im Rahmen eines Beschäftigungsprojekts eingesetzten Personen nicht zu - so bei einem Arbeitslosen, der grundsätzlich arbeitsfähig ist, jahrelang berufstätig war und dessen Defizite im Rahmen der Maßnahme für behebbar erachtet wurden -, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt nicht konkurrenzfähig wären, weshalb ihre unbefristete Tätigkeit in erster Linie ihrem eigenen Interesse an einer Beschäftigung diente, sind 9 ObA 105/09w und 8 ObA 48/09f nicht anwendbar.

